logo_air-banDie Europäische Kommission hat am 30. März 2010 die sogenannte "Schwarze Liste" von Fluggesellschaften aktualisiert, die einer vollständigen oder einer teilweisen Betriebsuntersagung in der Europäischen Union unterliegen. Gegenüber der letzten Version der Listen wurden ca. 50 neue Fluggesellschaften, vor allem aus afrikanischen und asiatischen Staaten, in der Liste aufgenommen.

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 30. März 2010:

EU-Kommission aktualisiert Liste der Fluggesellschaften, für die in Europa ein Flugverbot gilt

Die Europäische Kommission hat heute die Gemeinschaftsliste der Luftfahrtunternehmen, für die in der Europäischen Union ein Flugverbot gilt, zum dreizehnten Mal aktualisiert. Die Fluggesellschaften zweier Länder, Sudan und Philippinen, wurden auf der Grundlage von Sicherheits­bewertungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) neu in die Liste aufgenommen. Nach der neuen Liste dürfen die Unternehmen Air Koryo aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sowie TAAG aus Angola den Flugbetrieb unter bestimmten Auflagen teilweise wieder aufnehmen, während der Fluggesellschaft Iran Air Beschränkungen auferlegt werden.

Siim Kallas, Vizepräsident der Kommission und zuständig für Verkehrsfragen, erklärte dazu: „Die Sicherheit steht an erster Stelle. Wir sind bereit, diejenigen Länder zu unterstützen, die ihre technischen und administrativen Fähigkeiten ausbauen müssen, um die notwendigen Anforderungen der Zivilluftfahrt zu erfüllen. Wir können es allerdings nicht hinnehmen, dass Fluggesellschaften in die EU fliegen, wenn sie die internationalen Sicherheitsnormen nicht vollständig erfüllen.“

Siehe Website der Kommission [1].

Gemäß der neuen Liste darf das in der Demokratischen Volksrepublik Korea zugelassene Unternehmen Air Koryo, für das seit März 2006 ein Betriebsverbot galt, den Flugbetrieb in die EU mit zwei Luftfahrzeugen wieder aufnehmen, nachdem die Maschinen entsprechend den internationalen Normen umgerüstet wurden und das Unternehmen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständige Behörde untersteht. Mit der restlichen Flotte dürfen nach wie vor keine Flüge in die EU durchgeführt werden.

Die Kommission erkennt die Verbesserungen im Flugbetrieb von TAAG Angola Airlines an und gestattet es dem Unternehmen, unter strengen Auflagen und mit bestimmten Luftfahrzeugen Flüge in die gesamte EU, nicht nur nach Lissabon, durchzuführen.

Die Zivilluftfahrtbehörde Angolas wird dringend aufgefordert, ihre Aufsicht über sämtliche Luftfahrtunternehmen zu intensivieren und die Neuzulassung der übrigen angolanischen Fluggesellschaften, für die in der EU weiterhin ein Flugverbot gilt, fortzusetzen.

Wegen wiederholter Verstöße der sudanesischen Zivilluftfahrtbehörde gegen internationale Vorschriften über die Aufsichtstätigkeit und des damit verbundenen geringen Sicherheitsniveaus hat die Kommission den gesamten Flugbetrieb aller Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan untersagt.

Die Kommission nimmt die jüngsten Anstrengungen der zuständigen Behörden der Philippinen im Hinblick auf eine Reform des Systems der Zivilluftfahrt des Landes sowie die Schritte zur Behebung der von der FAA und der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel zur Kenntnis. Auch die von zwei Unternehmen – Philippines Airlines und Cebu Airlines – unternommenen Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs werden anerkannt. Die Kommission ist bereit, den Philippinen bei der Behebung schwerer Sicherheitsmängel zu helfen. Angesichts der schweren Sicherheitsbedenken, die von der ICAO mit Blick auf die Behörden geäußert wurden, ist die Kommission in Übereinstimmung mit dem Flugsicherheitsausschuss verpflichtet, nach dem Vorsichtsprinzip vorzugehen und allen in den Philippinen zugelassenen Fluggesellschaften den Betrieb zu untersagen. Sie ist bereit, die philippinischen Behörden zu unterstützen und dem Land einen Besuch abzustatten.

Nach Prüfung der Sicherheit des Flugbetriebs von Iran Air in die EU im Rahmen von Vorfeldinspektionen, die in der Union an Luftfahrzeugen des Unternehmens vorgenommen wurden, und unter Berücksichtigung von Beweisen für Unfälle und schwere Zwischenfälle, von denen das Unternehmen betroffen war, sowie angesichts einer mangelhaften Aufsicht durch die zuständige Behörde im vergangenen Jahr gelangte der Flugsicherheitsausschuss einstimmig zu dem Schluss, dass der Flugbetrieb von Iran Air in die EU beschränkt werden sollte. Dem Unternehmen ist der Flugbetrieb nach Europa nur mit bestimmten Luftfahrzeugen gestattet. Die Kommission wird in den nächsten Monaten nach Iran reisen, um die Aufsicht durch die iranische Zivilluftfahrtorganisation und die Sicherheitssituation von Iran Air zu überprüfen.

Ein Besuch der Europäischen Agentur für Flugsicherheit in Albanien hat unlängst ergeben, dass die zuständige Behörde ihre Fähigkeiten ausbauen muss, um eine angemessene Aufsicht über die von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen sicherzustellen. Die Behörden wurden von der Kommission dringend aufgefordert, unverzüglich die zur Lösung dieser Fragen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission wird die Lage genau beobachten.

Das Sicherheitsniveau ägyptischer Luftfahrtunternehmen wird von der Kommission sorgfältig überwacht. Ein Besuch in Ägypten, bei dem die Aufsichtstätigkeiten der Zivilluftfahrtbehörde sowie die Leistung einiger Fluggesellschaften kontrolliert wurden, hat ergeben, dass die Behörde ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Kommission wird mit der Behörde weiterhin eng zusammenarbeiten, damit Verbesserungsvorschläge umgesetzt werden können.

In der Gemeinschaftsliste sind jetzt drei Fluggesellschaften erfasst, für die ein vollständiges Flugverbot in der Europäischen Union gilt: Ariana Afghan Airlines aus Afghanistan, Siem Reap Airways International aus Kambodscha und Silverback Cargo Freighters aus Ruanda.

Außerdem sind alle Fluggesellschaften aus 17 Ländern, insgesamt 278 Unternehmen, mit einem Flugverbot belegt: Angola, Äquatorialguinea, Benin, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Gabun (ausgenommen drei Luftfahrtunternehmen, für die Beschränkungen und Auflagen gelten), Indonesien, Kasachstan (ausgenommen ein Luftfahrtunternehmen, für das Beschränkungen und Auflagen gelten), Kirgisische Republik, Liberia, Philippinen, Republik Kongo, Sambia, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Sudan und Swasiland. Für den Flugbetrieb von zehn Fluggesellschaften gelten Beschränkungen und Auflagen: Air Koryo aus der Demokratischen Volksrepublik Korea, TAAG Angola Airlines, Air Astana aus Kasachstan, Iran Air aus Iran, Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG aus Gabun, Air Bangladesh, Air Service Comores und Ukrainian Mediterranean Airlines aus der Ukraine.

Download der Liste von Fluggesellschaften, die in der EU einer Betriebsuntersagung bzw. einer eingeschränkten Betriebserlaubnis unterliegen als PDF (Stand 30.03.10)

>> Europäische Verkehrskommission